§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freunde der Gemeindebücherei Nußloch“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist Nußloch. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO für die Gemeindebücherei Nußloch in Trägerschaft der Gemeinde Nußloch. Der Verein unterstützt die Gemeindebücherei in der Erfüllung ihres Bildungs- und Informationsauftrages, ihrer Öffentlichkeitsarbeit, pflegt Kontakte zu Personen und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, hilft bei Veranstaltungen und stellt Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Überschüsse aus eigenen Veranstaltungen und sonstige Einnahmen bereit. Die Gelder sollen für Medienbeschaffung, Veranstaltungen und technische Ausstattung verwendet werden.

Alle Aktivitäten finden in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit der Büchereileitung statt.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

§ 4 – Vereinsmitgliedschaft
Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder der Auflösung des Vereins.

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform an den Vorstand. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Soweit der Vereinsausschluss durch den Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss endgültig.

Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Der Vorstand kann Mitglieder, die den Verein mindestens zehn Jahre als 1. oder 2. Vorsitzender/Vorsitzende erfolgreich geführt haben, zu Ehrenvorsitzenden ernennen.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 – Beiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.

 

§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 – Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
• der/dem 1. Vorsitzenden
• der/dem 2. Vorsitzenden
• der/dem Schriftführer/in
• der/dem Schatzmeister/in
• den Leitern/innen der Gemeindebücherei.

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
• Führung der laufenden Geschäfte
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Die Leiter/innen der Gemeindebücherei können den Verein nur gemeinsam mit dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 8 - Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens zwei gewählte Vorstandsmitglieder sein müssen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes gewählte Vorstandsmitglied hat eine Stimme, die Leiter/Leiterinnen der Gemeindebücherei haben unabhängig von ihrer Zahl gemeinsam nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer/innen
• Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
• Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
• weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

Mindestens einmal im Jahr, im ersten Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Nußloch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt mit dem Erscheinungstag der entsprechenden Ausgabe des Amtsblattes als zugegangen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Schriftführer/Die Schriftführerin führt das Protokoll der Mitgliederversammlung, bei Abwesenheit beauftragt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin ein Mitglied mit der Protokollführung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Satzungsänderungen des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auszufertigen, das vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 - Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer/Prüferinnen überprüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen der anwesenden Mitglieder außer Betracht.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nußloch, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Gemeindebücherei zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

Die Satzung in der durch die Mitgliederversammlung am 15. März 2017 beschlossenen Fassung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.06.2023 in §§ 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 geändert.

 

Die Satzungsänderungen wurden am 15.01.2024 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.

Alte Satzung:

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freunde der Gemeindebücherei Nußloch“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist Nußloch. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Gemeindebücherei Nußloch insbesondere in der Erfüllung ihres Bildungs- und Informationsauftrages. Der Verein unterstützt die Gemeindebücherei in ihrer Öffentlichkeitsarbeit, pflegt Kontakte zu Personen und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, hilft bei Veranstaltungen und stellt Mitgliedsbeiträge und Spenden bereit. Die Gelder sollen für Medienbeschaffung, Veranstaltungen und technische Ausstattung verwendet werden.

Alle Aktivitäten finden in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit der Büchereileitung statt.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung der im § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen zu verwenden.

 

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder der Auflösung des Vereins.

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Soweit der Vereinsausschluss durch den Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss endgültig.

 

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

• der/dem 1. Vorsitzenden
• der/dem 2. Vorsitzenden
• der/dem Schriftführer/in
• der/dem Schatzmeister/in
• den Leitern/innen der Gemeindebücherei

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

• Führung der laufenden Geschäfte
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstandsitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Protokollführer/in oder stellvertretenden Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer/innen
• Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
• Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
• weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, im ersten Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Nußloch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt mit dem Erscheinungstag der entsprechenden Ausgabe des Amtsblattes als zugegangen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Satzungsänderungen des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auszufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen der anwesenden Mitglieder außer Betracht.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nußloch, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Gemeindebücherei zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 
Die in der Gründungsversammlung am 12. März 2007 beschlossene Fassung der Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. März 2017 in §§ 1, 7, 9 geändert.

 

Anlage: Beitragsordnung

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